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SIEMENS TENNIS-KLUB BLAU-GOLD 1913 E.V.

13629 Berlin (Siemensstadt) Schuckertdamm 345

Gegründet 18. Juli 1913

 


S a t z u n g

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

SIEMENS TENNIS-KLUB BLAU-GOLD 1913 E. V.

und hat seinen Sitz in 13629 Berlin (Siemensstadt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Als Gründungstag gilt der 18. Juli 1913. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes
Berlin-Brandenburg (TVBB).

 

§ 2
Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar durch planmäßige Pflege
des Tennissportes.

Es fördert seinen Mitglieder körperlich und geistig und erzieht sie zur gegenseitigen Duldung,
zur Humanität und im Geiste der Völkerverständigung. Er legt besonderen Wert auf die sport-
liche Erziehung der Jugend.

Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind

1.Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes für den Tennissport in allen Altersstufen beider Geschlechter sowie von Vereinsturnieren,

2.Teilnahme an Verbandsspielen und auswärtigen Turnieren.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

1.Ehrenmitglieder,
2.ordentliche Mitglieder,
3.passive Mitglieder,
4.jugendliche Mitglieder.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
mit Vier-Fünftel-Mehrheit ernannt werden. Sie sollen sich besondere Verdienste um den
Verein, den Tennissport oder im öffentlichen Leben erworben haben.

Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen befreit.
Sie haben im übrigen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind
in allen Versammlungen des Vereins stimmberechtigt.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die im Verein keinen Sport ausüben. Sie sind
stimmberechtigt.

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 4
Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Erklärung beim Vorstand zu beantragen. Er entscheidet über den Antrag und kann die Aufnahme ablehnen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Vereinssatzungen an. Von allen Mitgliedern
ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird. Sie kann auf Antrag durch Vorstandsbeschluss erlassen werden.

§ 5
Austritt

Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Über einen eventuell vorzeitigen Austritt kann ein Vorstandbeschluss herbeigeführt werden.

 

§ 6
Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck
des Vereins gröblich verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Beitrags-
pflicht trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das
Recht des Einspruches zu.

§ 7
Beiträge, Umlagen

Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben,
der laut Beitragsordnung zu entrichten ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Jahreshauptversammlung festgelegt.

Besondere Umlagen können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit
beschlossen werden. Die Umlagen müssen den Beitragssätzen in vertretbarem Maße
angepasst sein.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus diesen Mitteln.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Ehrenmitgliedern, den ordentlichen
Mitgliedern und den passiven Mitgliedern.

2.Der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus dem
1.Vorsitzenden,
2.Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassenwart,
Sportwart,
Jugendwart.

3.Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand wird gebildet aus den
Vorstandsmitgliedern, dem
2. Schriftführer
2. Kassenwart
2. Sportwart
2. Jugendwart
Sportwart für auswärtige Spiele
Vergnügungswart,
Beisitzer,
Pressewart,
Hallenwart,
Gerätewart und der
Frauenvertreterin.

4.Die Ausschüsse

a)Der Sportausschuss bestehend aus den Sportwarten, den Jugendwarten und der Frauenvertreterin.
b)Der Vergnügungsausschuss bestehend aus dem Vergnügungs-
wart und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
c)Der Prüfungsausschuss (Kassenprüfer) bestehend aus mindestens
zwei Mitgliedern. Ein Mitglied darf nicht dem erweiterten Vorstand
angehören.
d)Der Presseausschuss bestehend aus dem Pressewart und mindestens
zwei Mitgliedern.
e)Der Beschwerdeausschuss bestehend aus drei Mitgliedern, die
Mindestens im 5. Jahr Mitglied des Vereins sind und kein anderes Amt innehaben.


§ 9


1.Der Vorstand

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er hält regelmäßige Sitzungen ab und ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen
Ist einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder entscheidend. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des
2. Vorsitzenden. Der Vorstand berichtet an die Mitgliederversammlung und
unterbreitet den Hauhaltsplan. Er beschließt über die Verwendung des
Vereinsvermögens, Personal- und Steuerfragen, Rechtsschutz sowie außerordentliche
Maßnahmen.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Personen die sich in hervorragender
Weise um den Verein, den Tennissport oder im öffentlichen Leben verdient gemacht haben, zur Wahl zum Ehrenmitglied oder, sofern sie mindestens zehn Jahre als
Vorsitzender tätig waren, zum Ehrenvorsitzenden vor. Ehrenvorsitzender und
Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2.Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand und ist ihm verantwortlich.

 

 


Der Vorstand hat den erweiterten Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr
einzuberufen. Stehen außergewöhnliche Maßnahmen zur Beratung und Entscheidung an, so sind mindestens die entsprechenden Ressortmitglieder des erweiterten Vorstandes zur Vorstandssitzung einzuladen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Stimmrecht.
Als außergewöhnliche Maßnahmen sind zu betrachten:
Turniere, größere gesellschaftliche Veranstaltungen, auswärtige Spiele, bauliche
Veränderungen und Maßnahmen, die hohe Kosten verursachen.

3.Die Ausschüsse

a)Der Sportausschuss hat sich mit allen sportlichen Belangen zu beschäftigen.
b)Der Vergnügungsausschuss sorgt für die Vorbereitung und Durchführung
von gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Er erstellt das Veranstaltungsprogramm..
c)Der Prüfungsausschuss (Kassenprüfer) hat die Kasse des Vereins, die
Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung und den Jahresabschluss zu prüfen.
Er berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
d)Der Presseausschuss gibt die Vereinszeitschrift heraus. Sie soll die Mitglieder
über alle Ereignisse sportlicher, gesellschaftlicher und familiärer Art informieren. Die jährliche Auflage ist nicht begrenzt.
e)Der Beschwerdeausschuss hat Beschwerden von Mitgliedern nachzugehen
und Differenzen nach Möglichkeit zu schlichten. Ist eine Schlichtung nicht
möglich, so muss der Beschwerdeausschuss die Beschwerden mit seinen
Vorschlägen dem Vorstand zur Beschlussfassung vorlegen. Sollte zwischen
dem Beschwerdeausschuss und dem Vorstand eine Einigung nicht erzielt werden, so liegt die letzte Entscheidung bei der Mitgliederversammlung;
sie ist in diesem Falle vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen.
Alle Beschwerden sind schriftlich einzureichen.

Der erweiterte Vorstand und die Ausschussmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich
im Sinne der Satzung. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen großjährig sein
Der Vorstand kann für die Vereinsverwaltung besoldete Kräfte einstellen und entlassen..
Sofern eines dieser Mitglieder vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein anderes
Vorstandsmitglied mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte bis zu nächsten
Jahreshauptversammlung beauftragen.

§ 10
Geschäftsordnung für den Vorstand

Gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB) wird der Verein durch den
Vorsitzenden – im Falle seiner Behinderung durch den 2. Vorsitzenden – und durch
den Kassenwart - im Falle seiner Behinderung durch den Sportwart oder durch den
Jugendwart oder durch den Schriftführer vertreten. Der Fall der Behinderung braucht
nicht begründet zu werden.

 

 

1.Der 1. Vorsitzende
repräsentiert den Verein nach innen und außen. Ihm obliegen Einberufung
und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen
sowie die Wahrnehmung der Vereinsinteressen gegenüber Behörden,
Organisationen und anderen Vereinen. Bei seiner Verhinderung wird er vom
2. Vorsitzenden vertreten.
2.Der Schriftführer
hat die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sowie den laufenden Schrift-
wechsel zu führen.
3.Der Kassenwart
erledigt die Kassengeschäfte, die Aufstellung des Haushaltsplanes und die
Rechnungslegung.
4.Dem Sportwart
obliegt die Leitung aller sportlichen Angelegenheiten.
5.Dem Jugendwart
obliegt die Betreuung aller Jugendlichen in jeder Beziehung und die Vertretung
ihrer Interessen im Vorstand.


§ 11

Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten oder zweiten Monat des Geschäftsjahres statt.
Sie muss vier Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen werden.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1.Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
2.Bericht des Vorstandes und der Ausschüsse;
3.Bericht der Kassenprüfer;
4.Entlastung;
5.Neuwahlen (in Jahren mit gerader Jahreszahl); Vorstand, erweiterter
Vorstand und die Ausschüsse werden für zwei Jahre gewählt
6.Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
7.Anträge:
8.Verschiedenes.

Anträge müssen schriftlich 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die Jahreshauptversammlung als Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit beschließen.

Werden mehrere Kandidaten aufgestellt, wir geheim abgestimmt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in der Vereinssatzung eine andere Mehrheit
verlangt wird.

 

Der Vorstand kann nach seinem Ermessen eine Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Die Einladung für diese Mitgliederversammlung muss 7 Tage vor der Tagung mit Angabe
der Tagesordnung erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


§ 12

Satzungsänderungen

Anträge zur Änderung dieser Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder.

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.


§ 13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der gesamten Mitgliederzahl
beschlossen werden. Ist die erste einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so kann die nächste innerhalb eines Monats einberufene Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit der in dieser Versammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung des
Vereins beschließen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine als steuerbegünstigt anerkannte
Körperschaft für die Pflege des Tennissportes.
Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


§ 14

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.